Bauverein der Kirche am Hohenzollernplatz - Startseite

Mitgliedschaft: Satzung

 

Satzung des Bauvereins der Kirche Am Hohenzollernplatz zu Berlin Wilmersdorf e. V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.09.2010


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen

"Bauverein der Kirche Am Hohenzollernplatz zu Berlin-Wilmersdorf e. V.";

er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 1262 B eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin-Wilmersdorf.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, bei der Beschaffung der zur baulichen Unterhaltung der kirchlichen Gebäude der Kirche Am Hohenzollernplatz zu Berlin-Wilmersdorf erforderlichen Geldmittel mitzuwirken und die beschafften Gelder der Kirchengemeinde zur Verfügung zu stellen.

2) Der Verein kann zur Förderung des Zwecks insbesondere auch Führungen durch das Kirchengebäude sowie Vorträge und Ausstellungen zur Baugeschichte anbieten, die der Bildung des Kunstverständnisses der Bevölkerung dienen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.


§ 3
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der eine Beitrittserklärung abgibt. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft erworben.

(2) Außer ordentlichen Mitgliedern können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

– durch Tod,

– durch freiwilligen Austritt, der schriftlich zu erklären ist, sowie

– durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Nichtzahlung des Beitrages trotz mindestens dreimaliger Mahnung). Das ausgeschlossene Vereinsmitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung über seinen Fall anzurufen.


§ 5
Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier, höchstens sechs Vorstandsmitglieder an. Er besteht aus

– dem Vorsitzenden,

– dem stellvertretenden Vorsitzenden,

– dem Schatzmeister und

– einem oder bis zu drei Beisitzern.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende muss Geistlicher der Kirche Am Hohenzollernplatz sein.

(2) Der Vorstand ist zuständig für alle Entscheidungen, die das tägliche Vereinsleben angehen, und für die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Entscheidungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren treffen; die vorstehenden Sätze gelten entsprechend.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit dem Schatzmeister. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Der Verein ersetzt dem Vorstand zusätzlich den tatsächlich entstandenen Aufwand oder zahlt hierfür alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung, die sich an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert. Der Vorstand kann auf die Zahlung von Vergütung und Aufwandsentschädigung verzichten. Der Verzicht auf die Zahlung der Vergütung ist schriftlich zu erklären. Wird der Aufwand nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich nachgewiesen, gilt das als Verzicht auf den Erstattungsanspruch.


§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

– die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Wahl,

– die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines Geschäfts- und Kassenberichts,

– die Festlegung der Beiträge,

– die Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung,

– die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.

(2) Für die Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Kirchengemeinde Am Hohenzollernplatz zu Berlin-Wilmersdorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. In allen übrigen Fällen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.


§ 7
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Prüfungsausschuss

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie soll drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses mit begründeter Tagesordnung verlangen.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) aufzunehmen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat der Kirche Am Hohenzollernplatz zu Berlin-Wilmersdorf zwei Personen zu Buch- und Kassenprüfern (Prüfungsausschuss). Dem Prüfungsausschuss obliegt das Prüfen der Kassenbücher und Belege sowie des Jahresabschlusses des Bauvereins. Der geprüfte Jahresabschluss ist der nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufenden Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses vorzutragen (Geschäfts- und Kassenbericht). Der Prüfungsausschuss beantragt die Entlastung des Vorstandes. Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses endet mit dem Tage der Mitgliederversammlung; Wiederwahl ist zulässig.


§ 8
Veröffentlichungen

Veröffentlichung des Vereins erfolgen im "Gemeindebrief der Kirche Am Hohenzollernplatz" und durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Kirchengemeinde.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*

 

* Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 28.10.2011.